Bezirk Amstetten – Hochrisikogebietsverordnung

Da im Bezirk Amstetten (die über sieben aufeinanderfolgende Tage gemittelte) durchschnittliche 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner den Wert von 500 am 28. Oktober 2021 überschritten hat, wird entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 26.08.2021, GZ: 2021-0.559.624, die Hochrisikogebietsverordnung – welche im Wesentlichen Ausreisekontrollen als weitere Maßnahme gegen die Ausbreitung der Pandemie vorsieht – von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit 28. Oktober 2021 erlassen.
Diese Hochrisikogebietsverordnung tritt mit 29. Oktober 2021, 00.00 Uhr, in Kraft und werden ausreisende Personen schwerpunktmäßig an den Ausfahrtsstraßen des Bezirkes Amstetten kontrolliert.

Eine Ausreise aus dem Bezirk Amstetten ist damit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Alle Personen, welche den Bezirk Amstetten verlassen, müssen einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der Hochrisikogebietsverordnung gilt:

  1. ein gültiges Impfzertifikat
  2. ein negatives Corona-Antigen-Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden)
  3. ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) = PCR-Test
  4. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
  6. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde,
  7. schulübliche Tests (Corona-Testpass) - Gültigkeitsdauer Antigen-Test in der Schule – 48 Stunden ab Abnahme, Gültigkeitsdauer PCR-Gurgeltest in der Schule – 72 Stunden ab Abnahme.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Nachweises bei einer behördlichen Kontrolle gilt unter anderem nicht für:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr;

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;

  • Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundesheer und Gesundheitsbehörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie für Angehörige von Rettungsorganisationen und Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit;

  • den Güterverkehr sowie den Verkehr zur Daseinsvorsorge (insbesondere öffentliche Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr) und zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (insbesondere Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation) und erforderliche Fahrten im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit;

  • ausreisende Transitpassagiere ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen);

  • Personen auf der Durchreise ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen);

  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Termine einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;

  • Personen ohne Wohnsitz im Bezirk Amstetten, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; diese Personen haben sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz zu begeben;

  • Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung den Bezirk Amstetten verlassen müssen;

  • Personen sowie deren erforderliche Begleitpersonen, die den Bezirk Amstetten ausschließlich zum Zweck einer COVID-19-Impfung, zur Durchführung einer behördlichen PCR-Testung oder zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt;

  • Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen keinen o.a. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können;

  • Personen mit Wohnsitz im Bezirk Amstetten, die glaubhaft machen, dass sie einen benachbarten Verwaltungsbezirk, in dem eine Hochrisikogebietsverordnung in Kraft ist, auf direktem Weg aufsuchen, um einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen, und die Durchführung der Testung im Gebiet des Bezirks Amstetten unverhältnismäßig ist;

  • Personen mit Wohnsitz im Bezirk Amstetten, die zur Erreichung desselben das Gebiet des Bezirks Amstetten verlassen müssen;

  • den direkten Übertritt vom Hochrisikobezirk Amstetten in ein angrenzendes Gebiet, in dem ebenfalls eine Hochrisikogebietsverordnung erlassen wurde;

  • für Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Beibringung eines Nachweises gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend Hochrisikogebiet aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war. Diese Ausnahme gilt bis inklusive 31. Oktober 2021.

Detaillierte Antworten zu den häufigsten Fragen betreffend die Hochrisikogebietsverordnung - Bezirk Amstetten und den damit verbundenen Ausreisekontrollen sind in Form von FAQs abrufbar unter:
Coronavirus-Information - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

Sämtliche Teststationen in NÖ finden Sie unter:
Niederösterreich testet – Notruf Niederösterreich (notrufnoe.com)

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Kontaktstelle des Landes:
07472/9025-14300.

Verordnungsblatt.pdf

Freitag, 29. Oktober 2021