Ersatzerbschaft und Nacherbschaft

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.

Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.

Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.

Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte. 

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Beispiel

Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.

Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben). Diese Regelung nennt man auch fideikommissarische Substitution.

Nacherbschaft auf den Überrest

Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.

Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.

Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.

Rechtsgrundlagen

§§ 604 608  609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer