Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

Arbeiten in Haus und Garten Rasenmähen, Sonstige Haus- und Gartenarbeiten, , Regelungen bezüglich Kfz Autowaschen, Warmlaufenlassen des Motors, Lärmbelästigung durch Mopeds, , Schneeräumung und Streupflicht, Hundehaltung Maulkorb- bzw. Leinenzwang, Hundekot, , Müll, Kontaktdaten der Gemeinde, Statistische Daten der Gemeinde,
Hinweis: Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und GartenRasenmähen Tätigkeit: Rasenmähen zu unterlassen: Montag bis Freitag ab 19 Uhr, , Samstag ab 15 Uhr, , Sonn- und Feiertag ganztägig, ,
Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit zu unterlassen: Montag bis Freitag ab 19 Uhr, , Samstag ab 15 Uhr, , Sonn- und Feiertag ganztägig, ,
Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Regelungen bezüglich KfzAutowaschen Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel: Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten. Warmlaufenlassen des Motors Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden. Lärmbelästigung durch Mopeds Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder, den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen., Schneeräumung und Streupflicht Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at. Hundehaltung Maulkorb- bzw. Leinenzwang Verordnung der Gemeinde: Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar: Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung, Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse, Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg, Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf, Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5, Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg, zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar: Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung , Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse, Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg, Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf, Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5, Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg, zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Landesgesetzliche Bestimmung: An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden: An öffentlichen Orten im Ortsbereich, In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen, Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Hinweis: Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hundekot Landesgesetzliche Bestimmung: Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Müll Restmüll, Altpapier, Biomüll etc. Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde. Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen. Elektrogeräte, Handys, Batterien etc. Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis: Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde Altstoffsammelzentrum (ASZ) Flurgasse 3200 Ober-Grafendorf Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ Öffnungszeiten: jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage) 8 bis 11 Uhr, , jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November 16 bis 18 Uhr, , Kontaktdaten der Gemeinde Marktgemeinde Ober-Grafendorf Hauptplatz 2 3200 Ober-Grafendorf Telefon: +43 2747 2313 Fax: +43 2747 2313 / 9 E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at Parteienverkehr: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, , zusätzlich Dienstag 13:30 bis 15:30 Uhr, , zusätzlich Donnerstag 13:30 bis 18 Uhr, , Homepage Rechtsgrundlagen Kraftfahrgesetz (KFG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Wasserrechtsgesetz (WRG), Niederösterreichisches Hundehaltegesetz, Verordnung der Gemeinde Ober-Grafendorf über die Erlassungvon Hundesicherungszonen an öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches (PDF, 1 MB),
Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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