Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Fahrzeugklassen

Hinweis

Die Fahrzeugklassen sind nicht zu verwechseln mit den Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung).

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Klasse L – Krafträder/Kraftfahrzeuge

Klasse L – Krafträder/Kraftfahrzeuge

Klasse L1e

Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug

Klasse L1-eA Fahrrad mit Antriebssystem
Klasse L1-eB Zweirädriges Kleinkraftrad

Klasse L2e

Dreirädriges Kleinkraftrad

Klasse L2e-P Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen
Klasse L2e-U Dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern

Klasse L3e

Zweirädriges Kraftrad

Klasse L3e-A1 Kraftrad mit niedriger Leistung
Klasse L3e-A2 Kraftrad mit mittlerer Leistung
Klasse L3e-A3 Kraftrad mit hoher Leistung
Klasse L3e-A1e, L3e-A2e oder L3e-A3E Enduro-Krafträder
Klasse L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T Trial-Krafträder

Klasse L4e

Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen

Klasse L5e

Dreirädriges Kraftfahrzeug

Klasse L5e-A Dreirädriges Fahrzeug: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug
Klasse L5e-B Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung: dreirädriges Fahrzeug zur Güterbeförderung, ausgelegt für die ausschließliche Beförderung von Gütern
Klasse L6e Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
Klasse L6e-A Leichtes Straßen-Quad
Klasse L6e-B Leichtes Vierradmobil
Klasse L6e-BU Leichtes  Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug
Klasse L6e-BP Leichtes Vierradmobil für die Beförderung von Personen: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug
Klasse L7e Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
Klasse L7e-A Schweres Straßen-Quad
Klasse L7e-A1 A1-Straßen-Quad
Klasse L7e-A2 A2-Straßen-Quad
Klasse L7e-B Schweres Gelände-Quad
Klasse L7e-B1 Gelände-Quad
Klasse L7e-B2 Side-by-Side-Buggy
Klasse L7e-C Schweres Vierradmobil
Klasse L7e-CU Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung: ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Nutzfahrzeug
Klasse L7e-CP Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung: hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug

Klasse M – Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern

Klasse M – Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern

Klasse M1

Personenkraftwagen (Pkw)

Klasse M2

Omnibusse - Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg

Klasse M3

Omnibusse - Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5.000 kg

Klasse N – Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern)

Klasse N – Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen)

Klasse N1

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, weiter unterteilt in - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1.305 kg - Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1.305 kg, aber nicht mehr als 1.760 kg - Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1.760 kg

Klasse N2

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg

Klasse N3

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg

Klasse O – Anhänger gemäß der Richtlinie 2007/46/EG

Klasse O – Anhänger gemäß der Richtlinie 2007/46/EG

Klasse O1

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Klasse O2

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

Klasse O3

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 10.000 kg

Klasse O4

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10.000 kg

Klasse R – Land- oder Forstwirtschaftliche Anhänger im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

Klasse R – Land- oder Forstwirtschaftliche Anhänger im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
a/b Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)

Klasse R1

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg beträgt

Klasse R2

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt

Klasse R3

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt

Klasse R4

Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21.000 kg beträgt

Klasse S – Gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

Klasse S – Gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
a/b Gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)
Klasse S1 Gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3.500 kg beträgt
Klasse S2 Gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3.500 kg beträgt

Klasse T – Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

Klasse T – Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
a/b Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)

Klasse T1

Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der der Fahrerin/dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm

Klasse T2

Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T3

Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg

Klasse T4

Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung

Klasse T4.1

Stelzradzugmaschinen: Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z.B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T4.2 Überbreite Zugmaschinen: Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit: Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.

Klasse C – Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013

Klasse C – Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten im Sinne der Verordnung Nr. 167/2013
a/b Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h (a)/Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (b)

Klasse C1

Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer Spurweite der der Fahrerin/dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm

Klasse C2

Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse C3

Zugmaschinen auf Gleisketten mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg

Klasse C4

Zugmaschinen auf Gleisketten mit besonderer Zweckbestimmung

Klasse C4.1

Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z.B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Gleisketten nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse C4.2 Überbreite Zugmaschinen: Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse C4.3 Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit: Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion