Trinkwasserbefund- Abnehmerinformation
§ 6. Trinkwasserverordnung BGBl. Nr. 304/2001 idgF (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren.
§ 6. Trinkwasserverordnung BGBl. Nr. 304/2001 idgF (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren.