5. Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Amstetten verordnet werden
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am 24. Juni 2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Amstetten sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
HINWEIS:
a) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
b) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Die Bezirkshauptfrau
Mag. Gerersdorfer
Waldbrandverordnung
BVB_NI_AM_20250624_5.pdf
Dienstag, 24. Juni 2025