Allgemeines zur 24-Stunden-Betreuung

Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gewährleistet.

Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

Tipp

Details zu den Kompetenzen der Betreuungspersonen finden sich auf oesterreich.gv.at.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Betreuung; sie können eine Betreuungsperson

  • engagieren, die selbstständig tätig ist, oder
  • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.

Detaillierte Erläuterungen zu diesen beiden Möglichkeiten finden sich in den Kapiteln "Selbstständige Tätigkeit als Betreuungskraft" und "Unselbstständige Beschäftigung als Betreuungskraft". Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Kosten (Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer) der 24-Stunden-Betreuung und den Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als Betreuungsperson.

Weiters bietet Ihnen oesterreich.gv.at Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung – eine Zuwendung kann ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden – sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit der Betreuungskosten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 21. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz