Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Allgemeine Informationsseite zur Stromkostenbremse

Sie finden hier alle allgemeinen Fragen und Antworten zur Strompreisbremse (Stromkostenzuschuss) für Haushalte. Detailinformationen zu den verschiedenen Haushaltstypen finden Sie unter folgenden Seiten.

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie wirkt den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegen und setzt gleichzeitig einen Anreiz zum Stromsparen. Sie hilft schnell und unbürokratisch.

Die Stromkostenbremse wird für ein "Grundkontingent" gewährt, das dem Stromverbrauch eines durchschnittlichen Drei-Personen-Haushaltes entspricht. Wenn mehr als drei Personen zu den (höheren) Stromkosten beitragen, gibt es zusätzlich einen "Stromkostenergänzungszuschuss".

Wenn Sie Informationen zu weiteren Entlastungsmaßnahmen des Bundes benötigen, besuchen Sie bitte die Seite Maßnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten (→ BMF).

Von der Stromkostenbremse profitieren natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushaltszählpunkt haben. Sie erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten durch Berücksichtigung auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilzahlungsbeträgen. Wenn Haushalte Strom ausschließlich über einen Zählpunkt beziehen, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten besondere Regeln.

Haushaltszählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie ausschließlich Strom über einen Zählpunkt beziehen, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Das standardisierte Lastprofil beschreibt das Abnahmeverhalten einzelner Gruppen von Verbraucherinnen/Verbrauchern. Es zeigt also an, zu welchen Zeiten mehr bzw. weniger Strom verbraucht wird. Für das typische Verhalten der Gruppe wird ein Lastprofil als Standard erstellt, das dann auf alle Verbraucherinnen/Verbraucher angewendet wird, die solch einem Standardlastprofil zugeordnet sind. Die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber. Informationen, welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers.

Pro Haushaltszählpunkt wird ein Grundkontingent von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr gefördert. Das heißt: bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Bund einen Teil der Stromrechnung. Wie hoch der Zuschuss des Bundes ist, hängt davon ab, wie hoch der jeweilige Strompreis ist. Haushaltskundinnen/Haushaltskunden mit höheren Stromkosten werden stärker entlastet als jene, die zu günstigeren Konditionen Strom beziehen.

Wenn mehr als drei Personen zu den (höheren) Stromkosten beitragen, gibt es zusätzlich einen Stromkostenergänzungszuschuss.

Stromkosten setzen sich zusammen aus

  • dem Netzentgelt für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes,
  • dem Energiepreis für die Ware Strom sowie
  • den Steuern und Abgaben.

Diese Kosten werden auf den Stromrechnungen einzeln angeführt. Die Stromkostenbremse umfasst einen Zuschuss zum Energieteil der Rechnung. Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten zusätzlich den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.

Die Stromkostenbremse beim Grundkontingent wirkt bei allen Nettoenergiepreisen über 10 Cent pro kWh, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent Nettoenergiepreis pro kWh. Pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Diese 30 Cent Zuschuss pro kWh übernimmt der Bund auch dann, wenn der Nettoenergiepreis über 40 Cent pro kWh liegen sollte.

Achtung: Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der maximale Zuschuss 15 Cent pro kWh. Der obere Schwellwert wird von 40 Cent auf 25 Cent Nettoenergiepreis pro kWh gesenkt.

Bei der Berechnung wird auf die individuellen Preisbestandteile der Energierechnung abgestellt. Für die Berechnung nicht relevant sind die Netzentgelte, Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z.B. Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt).

Der Förderzeitraum läuft von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024. In den meisten Fällen erhalten Haushalte die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten durch Berücksichtigung auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilzahlungsbeträgen. Lediglich, wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten besondere Regeln.

Das Gesetz zur Stromkostenbremse (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Bis zum Abwicklungsstart waren noch Vorbereitungsarbeiten bei den Stromlieferanten erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abwicklung automatisch funktioniert.

Wichtig ist: Wenn Sie begünstigt sind, greift die Stromkostenbremse ab 1. Dezember 2022. Das gilt auch dann, wenn Sie beispielsweise im November 2022 bereits eine Vorauszahlung für Dezember geleistet haben, bei der die Stromkostenbremse noch nicht berücksichtigt werden konnte (das Datum der Zahlung lag ja vor dem Abwicklungsstart am 1. Dezember). Die Lieferanten stellen sicher, dass Sie bei der nächsten Rechnung und den zukünftigen Teilzahlungsbeträgen den Zuschuss für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 erhalten.

Bei der Ausarbeitung des Modells wurde sichergestellt, dass die Stromkostenbremse ab 1. Dezember 2022 wirkt.

Für die automatische Abwicklung der Stromkostenbremse waren Anpassungen in den IT-Systemen der Stromlieferanten notwendig. Diese Anpassungen sollten bis 1. Dezember 2022 abgeschlossen gewesen sein. Falls es zu einer Verzögerung kommt, geht kein Tag der Unterstützung verloren. Allerspätestens bei der nächsten Jahresabrechnung wird der volle Betrag ab 1. Dezember 2022 abgezogen. Sobald die IT-Systeme der Lieferanten angepasst sind, ist die Wirkung der Stromkostenbremse bereits bei den unterjährigen Teilzahlungsbeträgen merkbar. Zu beachten ist, dass die Stromkostenbremse kostenmindernd auf den Energieanteil der Rechnung wirkt; bei den Netzentgelten, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Ein Teilzahlungsbetrag ist vereinfacht gesagt eine Vorauszahlung auf die Jahres- oder Schlussrechnung. Dadurch muss der Jahresverbrauch nicht auf einmal gezahlt werden, sondern wird in Raten über das Jahr verteilt. Der Teilzahlungsbetrag wird vom Stromlieferanten anhand des Vorjahresverbrauchs festgelegt.

Der Zuschuss des Bundes auf die Energiekosten wird auf der Rechnung als "Stromkostenzuschuss - Grundkontingent" bzw. "Stromkostenergänzungszuschuss" ausgewiesen. Das sind die gesetzlichen Bezeichnungen für die beiden Formen der Stromkostenbremse.

Auf Ihrer nächsten Rechnung erhalten Sie die Stromkostenbremse für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022. Sollte Ihre Rechnungsperiode bereits davor begonnen haben, steht Ihnen das jährliche Grundkontingent in Höhe von 2.900 kWh anteilig zu. Wenn Ihre Rechnung beispielsweise für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023 ausgestellt wird, liegen sechs Monate (ab 1. Dezember 2022) innerhalb des Förderzeitraums – Ihr Verbrauch bis zu 1.450 kWh wird gefördert. Für die nächste Rechnungsperiode von 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 erhalten Sie das Grundkontingent in voller Höhe.

Wichtiger Hinweis: Wenn Strom ausschließlich über einen Zählpunkt bezogen wird, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten zum Teil andere Regeln.

Die Höhe der Ersparnis hängt von den individuellen Energiekosten ab. Die Stromkostenbremse ist ein Entlastungsinstrument. Haushaltskundinnen/Haushaltskunden, die höheren Energiepreisen ausgesetzt sind, werden stärker entlastet als jene, die erfreulicherweise weniger stark von Preissteigerungen betroffen sind.

Mit dem Stromkostenbremsenrechner der Regulierungsbehörde E-Control können Sie näherungsweise errechnen, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert.

Für Haushaltszählpunkte, bei denen mehr als drei hauptwohnsitzgemeldete Personen den Strom beziehen, wird der so genannte Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Detailinformationen dazu finden Sie hier:

Die Stromkostenbremse ist eine breit angelegte Entlastungsmaßnahme – sie greift für alle Haushaltskundinnen/Haushaltskunden, die Strom beziehen. Um Haushalte mit geringem Einkommen zusätzlich zu unterstützen, gibt es auch einen Zuschuss bei den Netzkosten.

Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren-Förderkosten befreit sein. Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (GIS) vorliegen. Für diese Haushalte übernimmt der Bund 75 Prozent der Netzkosten. Gedeckelt ist der Zuschuss pro Zählpunkt mit 200 Euro pro Jahr. Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.

Informieren Sie sich online, ob Sie die Voraussetzungen für den Netzkostenzuschuss erfüllen. Die Befreiung von den EAG-Förderkosten kann bei Erfüllung der Voraussetzungen bei der GIS GmbH unter www.gis.at/befreien/eag-kostenbefreiung beantragt werden.

Alle Fragen und Antworten rund um die Befreiung vom neuen ORF-Beitrag ab 1. Jänner 2024 finden Sie auf den Seiten der GIS GmbH.

Pro Kilowattstunde (kWh) werden maximal 30 Cent Zuschuss geleistet. Sollte der Nettoenergiepreis z.B. 45 Cent pro kWh betragen, wird der maximale Zuschuss von 30 Cent auf der Rechnung abgezogen – für die kWh innerhalb des Grundkontingents sind von den Haushaltskundinnen/Haushaltskunden dann nur 15 Cent netto anstelle von 45 Cent netto zu zahlen, 30 Cent übernimmt der Bund. Für Netzentgelte, Steuern und Abgaben greift die Stromkostenbremse nicht.

Achtung: Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der maximale Zuschuss 15 Cent pro kWh. Der obere Schwellwert wird von 40 Cent auf 25 Cent Nettoenergiepreis pro kWh gesenkt.

Die Stromkostenbremse ist im so genannten Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) geregelt.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Stromlieferanten und lassen Sie die Daten dort korrigieren. Ihr Name sollte auf dem Stromvertrag so angegeben sein, wie er im Zentralen Melderegister erfasst ist. Es ist nicht nötig, einen neuen Vertrag abzuschließen.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft