Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Campen in Salzburg
Im Bundesland Salzburg ist es nicht grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einer Gemeinde kann es aber verbieten, wenn bestimmte Interessen erheblich verletzt werden (z.B. Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, der Landwirtschaft oder des Landschafts- und Ortsbildes).
Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung (bzw. in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) aus den genannten Gründen verordnen, an welchen Orten außerhalb von Campingplätzen Campieren zulässig oder unzulässig ist. So wurden von einigen Gemeinden Verordnungen erlassen, die z.B. im Ortsgebiet das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen in der Nacht zum Zweck des Übernachtens verbieten.
Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.
Darüber hinaus bestimmt das Salzburger Naturschutzgesetz, dass das alpine Ödland (land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes) geschützt ist. Jede Maßnahme, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken kann, bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.
Der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiet oberhalb der oberen Waldgrenze ist nur insoweit gestattet ist, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird.
Für detaillierte Informationen zu den in Salzburg bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Salzburger Landesregierung bzw. die jeweilige Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
- Salzburger Campingplatzgesetz
- Salzburger Naturschutzgesetz
- Salzburger Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion