Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Cyber-Mobbing
Seit dem 1. Jänner 2016 ist Cyber-Mobbing strafbar. Der im Strafgesetzbuch (StGB) verwendete Titel des Delikts lautet "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".
Strafbares Verhalten
Strafbar ist folgendes Verhalten, wenn dieses geeignet ist, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen:
Die Täterin/der Täter
- begeht eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person, die für eine größere Zahl von Menschen (in etwa 10 Personen) für eine längere Zeit wahrnehmbar ist (z.B. das Beleidigen einer Person in einem Gruppenchat),
- macht eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen (in etwa 10 Personen) für eine längere Zeit wahrnehmbar (z.B. das Versenden von Nacktfotos).
Das Gesetz spricht von Handlungen, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems erfolgen. Das sind z.B. Handlungen über SMS, E-Mails oder Anrufe bzw. Nachrichten über Messenger (wie z.B. WhatsApp) oder soziale Netzwerke (wie z.B. Instagram, Facebook).
Was genau unter dem Begriff "für eine längere Zeit" zu verstehen ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Strafbare Handlungen gegen die Ehre sind vor allem üble Nachrede und Beleidigung. Es geht dabei aber nicht um das persönliche Empfinden der betroffenen Person, sondern um eine objektive Nachvollziehbarkeit der Ehrverletzung.
Unter den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person fallen z.B. das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, religiöse Ansichten und Krankheiten. Bildaufnahmen (davon umfasst sind auch Videoaufnahmen) des höchstpersönlichen Lebensbereiches können solche des Opfers selbst sein, aber beispielsweise auch dessen Wohnräume erfassen.
Strafdrohung
Bei Verstoß gegen die Strafbestimmung "Cyber-Mobbing" ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu rechnen.
Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigten Person zur Folge, begeht die Täterin/der Täter über ein Jahr fortgesetzt derartige Tathandlungen gegen diese Person oder sind die Tathandlungen länger als ein Jahr wahrnehmbar, so ist die Täterin/der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Strafrechtliches Vorgehen
Beim Delikt "Cyber Mobbing" handelt es sich um ein Offizialdelikt.
Weiterführende Links
ZARA Beratung gegen Hass im Netz (#GegenHassimNetz) ( ZARA)
Rechtsgrundlagen
- § 107c Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
