Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Campen in Tirol

In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren.
Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.

Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

  • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

  • für den Aufgabenbereich von
    • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
    • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
    • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
  • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

Achtung

Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

Für detaillierte Informationen zu den in Tirol bestehenden Regelungen steht das Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion