Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben N 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Naarn im Machlande 

Empfehlung

Lärmverursachende Tätigkeiten 

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • bis 22 Uhr
  • Samstag
    • bis 13 Uhr

zu unterlassen:

  • Sonntag
    • ganztägig 

Nebelberg 

keine Vorgaben 

 

 

Neufelden 

Empfehlung

Rasenmähen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten 

 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • zu Mittag
    • abends
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Neuhofen an der Krems 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • Samstag
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Neuhofen im Innkreis 

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 19:30 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Neukirchen an der Enknach Empfehlung Rasenmähen und sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

zu unterlassen:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 14 Uhr (Mittagsruhe)
    • ab 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr (Mittagsruhe)
    • ab 18 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Neukirchen an der Vöckla 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • Mittagsstunden
    • späten Abendstunden
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Neukirchen bei Lambach 

keine Vorgaben 

 

 

Neumarkt im Hausruckkreis 

Verordnung 

Verwendung oder Betrieb von mit Verbrennungs- und Elektromotoren angetriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher)

gilt nicht für: Maschinen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebes Verwendung finden 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

Neumarkt im Mühlkreis 

keine Vorgaben 

 

 

Niederkappel 

keine Vorgaben 

 

 

Niederneukirchen 

Verordnung 

Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) 

verboten:

  • Samstag
    • ab 16 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
  • Montag
    • bis 6 Uhr

Niederthalheim 

keine Vorgaben 

 

 

Nußbach 

Verordnung 

Betrieb von Gartengeräten mit Motor (z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer und ähnliche)

Das Verbot gilt auf allen Grundstücken, die im jeweils rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Nußbach, der jeweils einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt, als Bauland ausgewiesen sind.

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Ausnahme:

ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

 

Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion