Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer (→ USP) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist die Kraftfahrzeugsteuer (→ USP) zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ist das Finanzamt Österreich zuständig (→ USP).
Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.
Weiterführende Links
- Neuregelung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen (→ BMF)
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen (→ BMF)
Letzte Aktualisierung: 21. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen